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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2017 - L 9 SO 2/13   

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https://dejure.org/2017,57382
LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2017 - L 9 SO 2/13 (https://dejure.org/2017,57382)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.01.2017 - L 9 SO 2/13 (https://dejure.org/2017,57382)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - L 9 SO 2/13 (https://dejure.org/2017,57382)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hilfe zur Pflege in Form des sogenannten Arbeitgebermodells; Überprüfungsverfahren; Nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt; Vorbringen neuer Tatsachen oder Benennung neuer Beweismittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hilfe zur Pflege in Form des sogenannten Arbeitgebermodells; Überprüfungsverfahren; Nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt; Vorbringen neuer Tatsachen oder Benennung neuer Beweismittel

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2017 - L 9 SO 2/13
    Die Klägerin verfolgt ihr Begehren insoweit zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, 56 SGG, vgl. BSG, Urt. v. 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R -, juris Rn. 9).

    Nach § 44 Abs. 1 SGB X, der grundsätzlich auch im Sozialhilferecht Anwendung findet (vgl. nur BSG, Urt. v. 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R -, juris Rn. 14 ff.; s. auch BSG, Urt. v. 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R -, juris Rn. 10), ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2017 - L 9 SO 2/13
    Jedenfalls dort, wo nicht schon eine falsche Rechtsanwendung vorliegt, d.h. der Verwaltungsakt nicht schon aus rein rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann und deshalb eine vollumfängliche Sachprüfung von Amts wegen geboten sein mag (so BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, juris Rn. 13 f.), bedarf es zumindest des Vorbringens neuer Tatsachen oder Benennung neuer Beweismittel des die Überprüfung begehrenden Klägers, um die Verwaltung und die Gerichte trotz Vorliegens rechtskräftiger, auf den betreffenden Bescheid bezogener sozialgerichtlicher Urteile zu einer erneuten Sachprüfung zu verpflichten (s. BSG, Urt. v. 03.02.1988 - 9/9a RV 18/86 -, juris Rn. 17).
  • BSG, 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - Zugunstenverfahren - keine

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2017 - L 9 SO 2/13
    Nach § 44 Abs. 1 SGB X, der grundsätzlich auch im Sozialhilferecht Anwendung findet (vgl. nur BSG, Urt. v. 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R -, juris Rn. 14 ff.; s. auch BSG, Urt. v. 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R -, juris Rn. 10), ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
  • BSG, 28.09.2015 - B 8 SO 15/15 BH
    Die im April 2014 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) erhobene Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 SO 2/13 (Restitutionsklage; Urteil vom 29.5.2013) war ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 12.6.2015).
  • BSG, 07.02.2018 - B 8 SO 61/17 B

    Leistungen der häuslichen Pflege

    LSG Nordrhein-Westfalen 19.01.2017 - L 9 SO 2/13.
  • BSG, 01.04.2014 - B 8 SO 3/14 B
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2013 - L 9 SO 2/13 - wird als unzulässig verworfen.
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